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   BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18   

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https://dejure.org/2019,39185
BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 (https://dejure.org/2019,39185)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 (https://dejure.org/2019,39185)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 (https://dejure.org/2019,39185)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG... , § 106 BetrVG, § 106 Abs. 3 Nr. 1 - 10 BetrVG, § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 106 bis 110 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 106 Abs. 1 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 81 BetrVG, Richtlinie 2002/14/EG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 118 Abs. 1 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. BetrVG, Art. 288 AEUV, Art. 23 Abs. 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 106 Abs. 2 BetrVG, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 2002/14/EG, § 118 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten Betrieben; Tendenzschutz für karitative Unternehmen; Keine analoge Anwendung des § 106 BetrVG in Gemeinschaftsbetrieben mit überwiegend tendenzgeschützten Zwecken

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in Tendenzunternehmen

  • rewis.io

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftsausschuss; Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzunternehmen

  • rechtsportal.de

    Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten Betrieben

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 168, 360
  • NZA 2020, 598
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    (1) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, BAGE 162, 387; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019- C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 58 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 11. September 2019 - C-143/18 - [Romano] Rn. 38; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 38 mwN; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 39) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, ist den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 39) .

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Er ist auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis des Betriebsrats gerichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18 mwN; 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B I der Gründe mwN) .

    Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen - bei im Wesentlichen unverändert bleibenden Umständen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 20) .

    Für den Tendenzschutz kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 18; 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    cc) Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 30) .

    Maßgebend sind vielmehr allein quantitative Gesichtspunkte (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 31) .

    Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 31; 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 62, 156) .

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12

    Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Er ist auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis des Betriebsrats gerichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18 mwN; 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B I der Gründe mwN) .

    Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen - bei im Wesentlichen unverändert bleibenden Umständen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 20) .

    Für den Tendenzschutz kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 18; 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    Umgekehrt "dient" ein Unternehmen mit nur einem Betrieb nicht tendenzgeschützten Bestimmungen, wenn dieser einzige Betrieb keine solche Bestimmung aufweist (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 19) .

    cc) Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 30) .

    Sind mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden, kommt es ausschließlich auf das Unternehmen an, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 30; 30. Juni 1981 - 1 ABR 30/79 - zu B III der Gründe, BAGE 35, 352) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    (1) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, BAGE 162, 387; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019- C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 58 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 11. September 2019 - C-143/18 - [Romano] Rn. 38; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 38 mwN; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    (1) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, BAGE 162, 387; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019- C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 58 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden (BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b dd (1) der Gründe, BAGE 105, 32) .

  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88

    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wirtschaftsausschuss in analoger Anwendung von § 106 BetrVG zu bilden, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

    (1) Bei der analogen Anwendung des § 106 BetrVG auf Fälle, in denen die den Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

    Das beruht auf der Erwägung, dass dem Betriebsrat eines die in § 106 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzte Beschäftigungszahl erreichenden Betriebs die Unterstützung durch einen Wirtschaftsausschuss nicht allein deshalb versagt werden soll, weil die unternehmerseitige Organisation der Rechtsträgerschaft des Betriebs gesellschaftsrechtlich in einer Weise ausgestaltet ist, dass mehrere rechtlich selbständige Rechtsträger jeweils nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Für den Tendenzschutz kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 18; 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367) .

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 20, BAGE 141, 367) .

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Demnach kann Art. 27 GRC als solcher in einem Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass eine etwaige mit der Richtlinie 2002/14/EG nicht konforme nationale Bestimmung unangewendet zu lassen ist (EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 48, 51; vgl. auch EuGH 13. Dezember 2016 - T-713/14 - [IPSO/EZB] Rn. 86) .

    Die Frage, ob Art. 27 GRC unmittelbare Wirkung zwischen Privaten zukommt, ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Association de médiation sociale" (EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 -) geklärt.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 11. September 2019 - C-143/18 - [Romano] Rn. 38; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 38 mwN; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    In diesem Fall wirkt eine Richtlinie unmittelbar, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 63; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 38 mwN) .

  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
    Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist abschließend und kann nicht entsprechend auf kleinere Unternehmen angewandt werden (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b Gründe, BAGE 110, 159) .

    Der Anspruch steht dem Betriebsrat auch dann nicht zu, wenn in dem Unternehmen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden ist (grundlegend BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - zu B III Gründe, BAGE 67, 155; vgl. auch BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b Gründe, BAGE 110, 159) .

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

  • BVerfG, 18.11.2008 - 1 BvL 4/08

    Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - mangelnde

  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB

  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

  • LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17

    Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss

  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 30/79

    Tendenzunternehmen

  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    An der begehrten Feststellung hat die Antragstellerin auch ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat sich des Rechts, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, berühmt und er auch bereits einen Wirtschaftsausschuss bestellt hat (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 14) .

    Zwar erfolgt die Bildung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 17) .

    In bestimmten Sonderkonstellationen kann die Gruppe der Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs hinsichtlich der Voraussetzungen des § 106 BetrVG jedoch wie ein Unternehmen zu behandeln sein (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 31 ff.) .

    Die Bildung des Wirtschaftsausschusses erfolgt grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 17) .

    Sind mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden, kommt es ausschließlich auf das Unternehmen an, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 26 mwN) .

    (a) Mischunternehmen, die teils tendenzgeschützten, teils nicht tendenzgeschützten Bestimmungen dienen, unterfallen nur dann dem Tendenzschutz, wenn die tendenzgeschützte Bestimmung im Unternehmen überwiegt (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 33) .

    Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 33 mwN) .

    In diesen Fällen wird im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 32 mwN) .

    Da die Gruppe der Trägerunternehmen wie ein Unternehmen behandelt wird, ist in diesen Fällen ausnahmsweise der Tendenzschutz bei Gemeinschaftsbetrieben, die von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen werden, nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 31 mwN) .

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass bei Tendenzunternehmen oder -betrieben ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann (vgl. ausf. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 37 ff.) .

    Eine mögliche Unvereinbarkeit von § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit der Richtlinie 2002/14/EG oder mit Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) führte nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 41 ff.) .

    (1) Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19 mwN) .

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    (aaa) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 168, 360) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. dazu EuGH 19. September 2019 - C-467/18 - [Rayonna prokuratura Lom] Rn. 60; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN; BAG 16. September 2020 - 7 AZR 491/19 - Rn. 34; 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN, aaO) .

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20

    Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in

    (1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht ( EuGH 8. Mai 2019 -C-486/18 - [Praxair MRC]- NZA 2019, 1131; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - BAGE 168, 360-373; BAG 23. Mai 2018 -5 AZR 263/17- NJW 2018, 3532; BAG 21. Februar 2017-1 ABR 62/12-Juris) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, obliegt den nationalen Gerichten ( BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - BAGE 168, 360-373) .

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzen würde, würde unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, BVerfGE 149, 126; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38, BAGE 168, 360) .
  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

    (a) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 19. September 2019 - C-467/18 - [Rayonna prokuratura Lom] Rn. 60; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN) .

  • LAG Thüringen, 13.06.2023 - 1 TaBV 29/22

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Krankenhaus - Rechtsform einer GmbH

    Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist oder zu bilden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 14; BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18).

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22).

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch dann, wenn ein etwaiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 25; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 Rn. 18).

    So hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden sind, es ausschließlich auf das Unternehmen ankommt, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 26; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 30).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 10 TaBV 2/20

    Einigungsstelle - Offensichtliche Unzuständigkeit - Wirtschaftsausschuss -

    Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 37 ff., 44 ff. an.

    Ebenso wie bei "Mischunternehmen" ist die Tendenz nicht nach qualitativen, sondern nach quantitativen Merkmalen zu ermitteln (vgl. zu Mischunternehmen BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 33) .

    Für die Prüfung, ob ein Tendenzunternehmen vorliegt, sind jedenfalls nicht andere Unternehmen in den Blick zu nehmen (BAG 19. November 20109 - 7 ABR 3/18 - Rn. 26) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23

    Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat

    Lediglich dann, wenn die den gemeinsamen Betrieb tragenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt wird, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger, und der gemeinsame Betrieb von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen wird, kann sich der Tendenzschutz nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG, 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn.31) auf den gemeinsamen Betrieb auswirken (vgl. BAG, 26. Februar 2020- 7 ABR 20/18 - Rn. 28).
  • LAG Hessen, 18.06.2021 - 14 Sa 1228/20
    (1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht ( EuGH 8. Mai 2019 -C-486/18 - [Praxair MRC]- NZA 2019, 1131; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - BAGE 168, 360-373; BAG 23. Mai 2018 -5 AZR 263/17- NJW 2018, 3532; BAG 21. Februar 2017- 1 ABR 62/12-Juris) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, obliegt den nationalen Gerichten ( BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - BAGE 168, 360-373) .

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